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   OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04   

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OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04 (https://dejure.org/2004,1663)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.2004 - 2 Bs 300/04 (https://dejure.org/2004,1663)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. August 2004 - 2 Bs 300/04 (https://dejure.org/2004,1663)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • nomos.de PDF, S. 44

    Airbus-Erweiterung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss "Airbus Start- und Landebahnverlängerung"; Verlängerung der Startbahn / Landebahn des Sonderlandeplatzes in Hamburg-Finkenwerder; Zuschüttung einer Teilfläche des "Mühlenberger Lochs"; Durchführung einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 3; ; LuftVG § 8 Abs. 1

  • elbbucht.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 3; LuftVG § 8 Abs. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Enteignung für Airbus Start- und Landebahnverlängerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-stuttgart.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der Airbus-Baustopp - Wann darf für Arbeitsplätze enteignet werden? (RA Dr. Christofer Lenz; NJW 2005, 257)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 312 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 105
  • DVBl 2004, 1320 (Ls.)
  • DÖV 2005, 265 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Hamburg, 19.02.2001 - 2 Bs 370/00

    Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz betreffend die Zulässigkeit der

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04
    Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor dem Beschwerdegericht (u.a. z.B. Teilbeschluss vom 19.2.2001 - 2 Bs 370/00, NordÖR 2001, S. 135) und dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg (Beschl. v. 2.10.2002 - 15 VG 3906/2002, NordÖR 2002, S. 468; bestätigt durch Beschl. des Beschwerdegerichts v. 3.2.2003 - 2 Bs 376/02).

    Gegen Klage und Antrag greift insoweit der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, BVerwGE 112, S. 135, 137; Gerichtsbescheid v. 16.3.1998, Buchholz § 73 VwVfG Nr. 27), wie dies das Beschwerdegericht bereits in seinem Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00) hinsichtlich des Antragstellers zu 14) erwogen hat.

    Insoweit besteht jedenfalls kein Anlass zu einer gegenüber dem Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00) und gegenüber dem Beschluss vom 3. Februar 2003 (2 Bs 376/02) veränderten Interessenabwägung zwischen den Sofortvollzugsinteressen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen und den Interessen dieser Antragsteller.

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04
    Ob dem Gemeinwohlerfordernis Genüge getan ist, bedarf selbst in Fällen, in denen in einem Enteignungsgesetz bestimmte Maßnahmen generell als dem Allgemeinwohl dienend bezeichnet werden, stets der Einzelfallprüfung (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 10.4.1997, BVerwGE 104, S. 236, 249 f.; Papier in: M/D/H/S, Art. 14 Rn. 574 m.w.N.).

    Selbst in jenen Fällen, etwa wenn bei Verkehrsvorhaben ein Bedarf für ein Vorhaben ggf. sogar gesetzlich festgeschrieben ist, ist insbesondere bei einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung im Rahmen der Abwägung im Planfeststellungsverfahren auch zu prüfen, ob aufgrund entgegenstehender Belange und ihres Gewichts auf die Realisierung eines Vorhabens gänzlich verzichtet werden muss (vgl. z.B. BVerwG Urt. v. 10.4.1997, BVerwGE 104, S. 236, 249 f.; Urt. v. 15.1.2004, 4 A 11/02 in juris).

  • OVG Hamburg, 03.02.2003 - 2 Bs 376/02
    Auszug aus OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04
    Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor dem Beschwerdegericht (u.a. z.B. Teilbeschluss vom 19.2.2001 - 2 Bs 370/00, NordÖR 2001, S. 135) und dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg (Beschl. v. 2.10.2002 - 15 VG 3906/2002, NordÖR 2002, S. 468; bestätigt durch Beschl. des Beschwerdegerichts v. 3.2.2003 - 2 Bs 376/02).

    Insoweit besteht jedenfalls kein Anlass zu einer gegenüber dem Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00) und gegenüber dem Beschluss vom 3. Februar 2003 (2 Bs 376/02) veränderten Interessenabwägung zwischen den Sofortvollzugsinteressen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen und den Interessen dieser Antragsteller.

  • OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

    Planfeststellung für Werkflugplatz

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04
    Das Verfahren über die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen eingelegte Berufung ist vor dem Beschwerdegericht noch anhängig (Az.: 2 Bf 345/02).

    Das Beschwerdegericht hat vielmehr in dem bei ihm anhängigen Berufungsverfahren zum Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 (Az.: 2 Bf 345/02) die dortigen Verfahrensbeteiligten - darunter der Antragsteller zu 2) und die Prozessbevollmächtigten aller Antragsteller - mittlerweile darauf hingewiesen, dass voraussichtlich die jenem Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegten Rechtsgrundlagen auch eine nur mittelbar gemeinnützige Planfeststellung tragen können und dass dabei im Wege der Abwägung den davon Betroffenen auch nachteilige (Lärm-)Auswirkungen über die durch das zivile Nachbarrecht gesetzten Grenzen hinaus zugemutet werden können.

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04
    Insbesondere für Enteignungen zu Gunsten Privater, bei denen - wie vorliegend - der Nutzen für das allgemeine Wohl lediglich mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit ist, treten zusätzliche Anforderungen hinzu und machen es zusätzlich erforderlich, die grundlegenden Enteignungsvoraussetzungen, das Verfahren zu ihrer Ermittlung sowie Vorkehrungen zur Sicherung des verfolgten Gemeinwohlziels gesetzlich zu regeln (vgl. BVerfGE 74, S. 264, 287 ff.; Papier in: M/D/H/S, Art. 14 Rn. 584).
  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 10.99

    Klagebefugnis; Sperrgrundstück; unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04
    Gegen Klage und Antrag greift insoweit der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, BVerwGE 112, S. 135, 137; Gerichtsbescheid v. 16.3.1998, Buchholz § 73 VwVfG Nr. 27), wie dies das Beschwerdegericht bereits in seinem Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00) hinsichtlich des Antragstellers zu 14) erwogen hat.
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04
    Kommt im Rahmen einer Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung auch die Enteignung vom Vorhaben betroffener Grundeigentümer in Betracht, ist der rechtliche Maßstab für die fachplanerische Abwägung auch stets verfassungsrechtlicher Natur (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 18.3.1983, BVerwGE 67, S. 74, 76; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 72 Rn. 39 m.w.N. d. Rspr. d. BVerwG).
  • BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 218/99

    Zum Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04
    Dabei würden etwa auch die Fragen nach Zahl oder längerfristigem Bestand der zu erwartenden Arbeitsplätze und ein Zusammenhang zwischen der Intensität der Beeinträchtigungen Dritter und dem Fortbestand der Arbeitsplätze (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 11. November 2002 - 1 BvR 218/99) von Bedeutung sein.
  • OVG Thüringen, 17.11.2003 - 2 EO 349/03

    Abfallbeseitigungsrecht; Umfang der Begründetheitsprüfung im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04
    Vielmehr hat das Beschwerdegericht nunmehr im Rahmen des § 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführer umfassend zu prüfen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2002, NordÖR 2003, S. 67, 69; OVG Weimar, Beschl. v. 17.11.2003 - 2 EO 349/03 - in Juris m.w.N.; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v.Albedyll, VwGO, 2. Auflage, § 146 Rn. 35).
  • VG Hamburg, 28.06.2004 - 15 E 2345/04

    Verlängerung der Startbahn und Landebahn für die Frachtversion des Airbusses A

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04
    Ferner haben die Antragsteller zu 1) bis 20) am 5. Mai 2004 (Az.: 15 E 2345/04) und die Antragsteller zu 21) bis 35) am 7. Juni 2004 (Az.: 15 E 2865/04) beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
  • VG Hamburg, 02.10.2002 - 15 VG 3906/02

    Einstweiliger Rechtsschutz: Interessenabwägung

  • OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

    Planfeststellung für Werkflugplatz

    In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung von Klagen enteignungsbetroffener Anwohner mit Beschluss vom 28. Juni 2004 angeordnet (15 E 2345/04); die dagegen gerichteten Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04, NordÖR 2004, S. 354 ff.) zurückgewiesen.

    Auch die Antragsteller/Kläger jenes Rechtsstreits machen geltend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2004, NordÖR 2004, S. 354, 360), die genehmigte weitere Verlängerung sei für die Produktion und die Auslieferung der Passagierversion des A380 nicht erforderlich.

    Eine größere Zahl zusätzlicher Arbeitsplätze ist mit dem Auslieferungszentrum nicht verbunden, wie für das Berufungsgericht aus dem Verfahren um die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn (vgl. Beschl. v. 9.8.2004, NordÖR 2004, S. 354, 360) gerichtsbekannt ist.

  • OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18

    Klagebefugnis bei Erwerb eines Sperrgrundstücks zur Verhinderung eines

    Ergänzend sei hierzu angemerkt, dass das Oberverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen, beginnend mit dem Beschwerdebeschluss vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04, NordÖR 2004, 354, juris Rn. 106) bis hin zur Hauptsacheentscheidung vom 21. Oktober 2009 (2 Bf 40/04; der dortige Kläger zu 3 war ein Miteigentümer des Grundstücks FlNr. ...) die Eignung des Grundstücks FlNr.

    c) Wenn von Klägerseite in der Antragsbegründung (z.B. S. 11 f., 13 f., 15 oben) wiederholt auf die Notwendigkeit von Schadstoffmessungen und das Bedürfnis, "die Voraussetzungen für die zu Unrecht verweigerten Messungen selbst zu schaffen", hingewiesen wird, werden hierdurch die Zweifel geradezu bestätigt, die das Verwaltungsgericht an der Ernsthaftigkeit des behaupteten Erwerbs- bzw. Nutzungsmotivs einer Schadstoffmessung geäußert hat: Denn vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb einzig im September 2004 - bezeichnenderweise einen Monat, nachdem das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04) die allein auf das Eigentum am Grundstück FlNr.

    Jedenfalls seit dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04; NordÖR 2004, 354) stand hinsichtlich der Eigentümer des "Funktionsgrundstücks" FlNr.

  • VG Hamburg, 29.01.2018 - 15 K 6234/17

    Erfolglose Klage einer Eigentümergemeinschaft gegen die Verlängerung der Start-

    Mit Beschluss vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04) änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diesen Beschluss dahingehend ab, dass die Anträge der Miteigentümer des Funktionsgrundstücks abgelehnt wurden.

    Wie schon vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im vorhergehenden Eilverfahren (Beschluss vom 9.8.2004, 2 Bs 300/04, juris Rn. 96 ff.) festgestellt wurde, greift gegen ihre Klage der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch.

  • VG Hamburg, 27.03.2006 - 15 E 3674/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn : Verwaltungsgericht hebt den

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04) in Bezug auf die beiden Antragsteller dieses Verfahrens und die Eigentümer bzw. Pächter weiterer landwirtschaftlich genutzter Flächen zurückgewiesen.

    Für einen Eingriff in das Eigentum von Nachbarn durch Enteignung genügt dies hier zwar nicht (ausführlich dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 9.8.2004, 2 Bs 300/04 , Ausdruck S. 24).

  • OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn: 184 Antragsteller, die nicht von

    Die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hatten nur hinsichtlich der Anträge Erfolg, die von Miteigentümern eines 100 qm großen "Sperrgrundstücks" gestellt worden waren (Beschluss des Beschwerdegerichts vom 9. August 2004, NordÖR 2004, S. 354 - 2 Bs 300/04).

    Das Beschwerdegericht ist in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 zur Überzeugung gelangt, dass die im Jahr 2000 genehmigte Bahnlänge für den Start- und die Landung von Flugzeugen des Typs A380 ausreicht, und hat in seinem Beschluss vom 9. August 2004 (NordÖR 2004, S. 354, 360) ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die weitere Verlängerung der Start und Landebahn lediglich erforderlich ist, um Starts und Landungen der Frachtversion des A380 mit einem höheren Start- bzw. Landegewicht zu ermöglichen, als es der Planbegründung für den Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 zugrunde lag.

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 3078/07

    Keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Beschränkung

    Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt ferner die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung voraus (§ 7 Abs. 1 Satz 2 WFEG), die enteignungsbetroffene Eigentümer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses und der Plangenehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEFG auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2004 - 2 Bs 300/04 -, NVwZ 2005, S. 105 ) - deshalb auch mit Wirkung für die vorzeitige Besitzeinweisung einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen können.
  • OVG Hamburg, 21.11.2005 - 2 Bs 19/05

    Rechtsschutz anerkannter Naturschutzverbände gegen den Planfeststellungsbeschluss

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts in seinem Beschluss vom 9. August 2004 im Verfahren 2 Bs 300/04 Bezug genommen.
  • VG Hamburg, 05.09.2022 - 15 K 1088/19

    Erfolglose Klage eines in Finkenwerder ansässigen Klägers gegen den

    Mit Beschluss vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04) änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diesen Beschluss dahingehend ab, dass die Anträge der Miteigentümer des Funktionsgrundstücks - darunter der Kläger - abgelehnt wurden.

    Für einen Eingriff in das Eigentum von Nachbarn durch Enteignung genügt dies hier zwar nicht (ausführlich dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 9.8.2004, 2 Bs 300/04, juris Rn. 72 ff.).

  • OVG Hamburg, 19.04.2006 - 2 Bs 70/06

    Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des von den Eigentümern als

    Auf die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nur hinsichtlich der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens geändert und deren Aussetzungsantrag abgelehnt (Beschluss des Beschwerdegerichts vom 9. August 2004 - 2 Bs 300/04 -).

    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller gemäß §§ 80 Abs. 7 Satz 2, 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04) bereits als unzulässig abgelehnt, weil keine gegenüber dem ursprünglichen Verfahren veränderten Umstände vorlägen.

  • VG Hamburg, 26.08.2005 - 3 E 1828/05

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zur "Wasserwirtschaftlichen

    Da die aufschiebende Wirkung hiergegen erhobener Klagen durch das Verwaltungsgericht Hamburg wieder hergestellt worden ist (15 E 2345/04, Beschluss vom 28.06.2004) und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 09.08.2004 (2 Bs 300/04), mit dem es die Beschwerden dagegen zurückgewiesen hat, ausgeführt hat, die Planfeststellung sei aller Voraussicht nach rechtswidrig, hat die Antragsgegnerin für den Fall, dass auch eine Alternativplanung in Form einer ­ inzwischen betriebenen - Planänderung nicht tragen sollte, durch einen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan einen neuen Trassenanschluss entworfen.

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 01.09.1997, BVerwGE 105, 178, 180 ff. ­ in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, die auch der die Antragsbefugnis ablehnenden Entscheidung des HmbOVG, Beschl. v. 17.11.1997, OVG Bs III 69/96 zugrunde lag, anders nunmehr auch HmbOVG, Beschl. v. 09.08.2004, 2 Bs 300/04, BA S. 12) ist anzuerkennen, dass ein Pachtverhältnis zu den vermögenswerten Rechten mit verfassungsrechtlichem Schutz gehört, die durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses (i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Hamburgisches Enteignungsgesetz) betroffen werden können, so dass der obligatorisch Berechtigte nicht darauf verwiesen ist, dass sich der Eigentümer gegen die Planfeststellung wendet.

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2005 - 7 MS 91/05

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss betr. den 2.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2007 - 20 B 1586/07

    Inbetriebnahme der Bayer-Kohlenmonoxid-Pipeline Dormagen-Krefeld/Uerdingen

  • OVG Hamburg, 17.05.2006 - 2 Bs 75/06

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die weitere Verlängerung der

  • VG Hamburg, 14.03.2006 - 15 E 3613/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn: Verwaltungsgericht hebt den

  • LG Hamburg, 14.07.2006 - 351 O 2/06
  • VG Stuttgart, 14.04.2010 - 5 K 755/10

    Ethylen-Pipeline-Süd: Vorzeitige Besitzeinweisung gestoppt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2007 - 20 B 1667/07

    Inbetriebnahme der Bayer-Kohlenmonoxid-Pipeline Dormagen-Krefeld/Uerdingen

  • VG Hamburg, 03.03.2006 - 15 E 3932/05

    Genehmigung der Airbus Startbahnverlängerung und Landebahnverlängerung in

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